Frage:
Ich bin Landwirtin und Jägerin. Vor kurzen kam die Polizei unangekündigt auf meinen Hof und wollte meine Waffen und die zugehörigen Unterlagen kontrollieren. Ich hatte eigentlich keine Zeit, da ich einen Termin zum Schweineverladen hatte. Ich habe angemerkt, dass ich unter Zeitdruck stehe, die Polizisten wollten die Kontrolle aber unbedingt durchführen. Hätte ich das akzeptieren müssen? Welche Rechte und Pflichten habe ich bei einer unangekündigten Kontrolle?
Antwort:
Generell gilt: Jäger und andere Legalwaffenbesitzer müssen ihre Waffen und Munition so aufbewahren, dass diese Gegenstände nicht abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können. Die stationäre Aufbewahrung hat in Sicherheitsbehältnissen zu erfolgen. Die Details der Aufbewahrung sind in § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung geregelt.
Das sind Ihre Pflichten
Sie sind als Waffenbesitzer verpflichtet, den Waffenbehörden zur Überprüfung der Aufbewahrungsvorschriften Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen Sie Ihre Waffen und die Munition aufbewahren. Die Waffenbehörde darf den Kontrollbesuch anlasslos und unangekündigt durchführen. Obwohl Sie als Waffenbesitzer eine Mitwirkungspflicht haben, darf die Behörde aber nicht gegen Ihren Willen Ihre Wohnung betreten. Das Zutrittsrecht der Waffenbehörde beschränkt sich auf die konkreten Aufbewahrungsräume und erstreckt sich keinesfalls auf die gesamte Wohnung (kein Durchsuchungsrecht!).
Sie müssen als Waffenbesitzer den Kontrolleuren die Sicherheitsbehältnisse öffnen, in denen Sie Waffen und Munition aufbewahren und müssen auf Nachfrage auch Auskunft über den Status Ihrer sämtlichen registrierten Waffen geben. Während der Kontrolle können Sie auch einen Zeugen hinzuziehen. Aber Achtung: Wenn dieser Zeuge selbst keinen Jagdschein hat, darf er natürlich nicht wissen, wo Sie den Schlüssel des Waffenschrankes aufbewahren bzw. wie der Zugangscode lautet.
Zutritt verbieten?
Ja, sie sind als Waffenbesitzer berechtigt, den unangemeldeten Kontrolleuren den Zutritt zu verwehren. Sie können das mit dem nicht näher zu begründenden Hinweis machen, dass Sie zwar grundsätzlich zur Zutrittsgewährung bereit sind, aber gerade zu diesem Zeitpunkt aus beruflichen oder privaten Gründen keine Zeit für eine Kontrolle haben. Die Behördenmitarbeiter haben das zu akzeptieren, allerdings können sie dann unangekündigt und unabgestimmt zeitnah erneut bei Ihnen zur Kontrolle erscheinen. Wenn Sie dann abermals den Zutritt verweigern, so können die Waffenbehörden allerdings von einer fehlenden Mitwirkungsbereitschaft von Ihnen ausgehen. Dann wären sie im schlimmsten Fall befugt, die Ihnen erteilte waffenrechtliche Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit zu widerrufen.
Tipp: Kommen die Beamten unangekündigt und haben Sie keine Zeit, weisen Sie sie höflich darauf hin. Sie können den Beamten dann auch direkt einen neuen zeitnahen Termin vorschlagen.
Unsere Expertin: Dr. Susanne Selter, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei Jordan, Fuhr, Meyer GbR Bochum, NRW
Schicken Sie uns Ihre Frage!
Haben auch Sie eine Leserfrage? Wir helfen Ihnen gerne weiter! Senden Sie uns Ihre Frage an leserfragen@topagrar.com