topplus Darlehen oder Schenkung?

Geld an die Kinder verleihen: Das müssen Eltern wissen

Beim Geld hört die Freundschaft auf, aber nicht die Familienbande. Ein privates Darlehen der Eltern kann den Kindern den Weg ebnen und einen möglichen Streit im Erbfall unterbinden.

Lesezeit: 4 Minuten

Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben".

Manchmal geben Eltern ihren Kindern Geld für den Erwerb eines Fahrzeuges. Manchmal unterstützen sie beim Kauf einer Immobilie.

Darlehen sind hierbei oft besser als Schenkungen. Allerdings stellen zinslose oder niedrig verzinste Darlehen einen Vorteil der Darlehensnehmer dar, was erbrecht­liche Folgen haben kann. Weiter kann sich ein sogenannter „geldwerter Vorteil“ ergeben. Dieser ­unterliegt der Versteuerung. Mit einer gewissenhaften Vorgehensweise lassen sich Fallstricke erkennen und vermeiden.

Rechtliche Zuwendung

Grundsätzlich darf jeder jedem Geld zu beliebigen Konditionen leihen. Geschieht das zinslos, ist dies steuerrechtlich gesehen eine unentgeltliche Zuwendung. Je nach Verwandtschaftsgrad und persönlichem Schenkungssteuerfreibetrag muss der Darlehensnehmer auf die Verbilligung der Zinsen Schenkungssteuer zahlen. Für die Höhe des Freibetrags ist der Verwandtschaftsgrad zwischen Darlehensgeber und -nehmer entscheidend. Bei Ehegatten sind es 500  000 €, bei Kindern und Stiefkindern 400.000 €, für Enkel 200.000 €. Geschwister, Nichten und Neffen sowie Freunde und nicht verheiratete Partner haben 20.000 € frei. Die Beträge dürfen alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden.

Zinsloser Kredit im Erbfall

Auch wenn die 400.000-€-Grenze zwischen Eltern und Kindern bei Schenkungen in der Regel eingehalten wird, sollten beide Seiten den Darlehensbetrag und den Wert der unentgeltlichen Zuwendung ermitteln und dokumentieren. Tritt beispielsweise der Erbfall ein, würde der aus dem Darlehen entstandene Vorteil den Freibetrag mindern. Ebenso kann der Wert im Erbfall von Bedeutung sein, um andere Erben nicht zu benachteiligen. So kann ein Darlehensgeber den gleichgestellten Erben zu Lebzeiten eine dem Nutzungsvorteil entsprechende Summe schenken.

Der Fiskus

Nicht nur Erben, auch der Fiskus schaut hin, wenn der vereinbarte Zinssatz unter den marktüblichen Bedingungen liegt. Dann unterstellt das Finanzamt eine Schenkung in Höhe des nicht erhobenen Zinssatzes. Aktuell werden 5,5 % als Zinssatz angenommen, wenn kein anderer Wert nachgewiesen wird. Fachleute sprechen vom kapitalisierten Nutzungsvorteil eines zinslosen Tilgungsdarlehens. Dieser Vorteil ist abhängig von Zinssätzen und Laufzeiten, wie die unten stehende Tabelle zeigt. Das Beispiel führt ein zinsloses Darlehen in Höhe von 200.000 € auf. Die Berechnung der Kapitalwerte erfolgt mit 5,5 % und bildet steuerlich den Nachteil der entgangenen Nutzung durch den Kreditgeber ab.

Auf Nummer sicher gehen

Beim privaten Geldverleih spielen nicht nur die Freibeträge eine Rolle – sondern auch Verträge. Bei kleineren Beträgen mögen mündliche Vereinbarungen ausreichen. Auf Nummer sicher gehen Darlehnsgeber und -nehmer, wenn sie für die Geldleihe eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen. Denn oft ist die Rückzahlung erst nach einer gewissen Zeit geplant oder die Höhe bzw. Dauer nicht eindeutig festgelegt. Dann kann es zu Missverständnissen kommen. Ebenso sorgt die Transparenz dafür, dass sich andere Angehörige nicht zurückgesetzt oder schlechter behandelt fühlen. Weiterhin ist für den möglichen Erbfall vorgesorgt, wenn Informationen vorliegen, welche die Erben für eine faire ­Lösung benötigen. Durch das Erbe gehen die Schulden auf die weiteren Erben über, allerdings reduziert der Erbanteil des Darlehensnehmers die Belastung. Beträgt das Darlehen beispielsweise 100.000 € und der eigene Erbanteil 25 %, reduziert sich die Verbindlichkeit gegenüber den anderen Erben auf 75.000 €. Der Darlehensvertrag bleibt gültig.

Die schriftliche Vereinbarung sollte wichtige Bedingungen wie in einem Verbraucherdarlehen festlegen. Dazu gehören u. a.: Name und Anschrift, Geldsumme und gegebenenfalls der Zinssatz, Laufzeit, Fälligkeit, Sicherheiten. Den Vertrag sollten beide Seiten handschriftlich unterzeichnen.

Raten bei Immobilien

Auch Immobiliengeschäfte zwischen nahen Angehörigen werden zuweilen wie unter fremden Dritten vorgenommen. Es wird ein marktüblicher Kaufpreis vereinbart und gezahlt. Damit fällt keine Schenkungssteuer an. Allerdings gibt es eine Steuerfalle: Zahlt beispielsweise das Kind, welches die Immobilie erwirbt, den Kaufpreis in Raten und zieht sich die Zahlung über mehr als ein Jahr zinslos hin, wird der Kaufpreis in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufgeteilt. Der Zinsanteil führt beim Veräußerer zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Selbst wenn die Vertragsparteien davon ausgehen, dass der Kaufpreis zinslos gestundet wird, unterstellt das Finanzamt den Zufluss von fiktiven Zinseinnahmen.

Ihre Meinung ist gefragt

Was denken Sie über dieses Thema? Was beschäftigt Sie aktuell? Schreiben Sie uns Ihre Meinung, Gedanken, Fragen und Anmerkungen.

Wir behalten uns vor, Beiträge und Einsendungen gekürzt zu veröffentlichen.

Mehr zu dem Thema

top + Neue Energie. Klare Antworten.

Starten Sie jetzt informiert in Ihre Energie-Zukunft - schon ab 22,80 €!

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.